Geltend gemachte Betriebsausgaben sind vom Abgabepflichtigen über Verlangen der Abgabenbehörde nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen.
Seite 3
Die Behörde kann verlangen, den Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen. Ist dies nicht möglich, sind die Betriebsausgaben nicht anzuerkennen, und zwar nicht erst in dem Jahr, in dem der Empfänger nicht genannt werden kann, sondern in dem Jahr, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind ("rückwirkendes Ereignis" – EStR, Rz 1115).

