Gemäß § 124b Z 355 EStG können Verluste aus betrieblichen Einkünften, die nach Hinzurechnung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2020 bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, auf Antrag im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von € 5 Mio vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Soweit ein Abzug iRd Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung 2018 erfolgen. Ein verbleibender betrieblicher Verlust des Jahres 2020 ist als Verlustabzug für Folgejahre zu berücksichtigen.

