Unter den Grundstücksbegriff gem. § 30 Abs. 1 EStG fallen neben dem (nackten) Grund und Boden, Gebäuden auf eigenem und fremdem Grund und Boden auch grundstücksgleiche Rechte. Diese Grundstücksdefinition gem. § 30 EStG ist auch bei Veräußerungen maßgebend. Deshalb unterliegen diese Veräußerungen der Besteuerung mit 30 % (Immo-ESt).

