BFG vom 07.12.2020, RV/7105511/2018
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin einer GmbH. Über das Vermögen der GmbH wurde ein Konkursverfahren eröffnet. Im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung machte die Beschwerdeführerin Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten geltend. Den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten rechtfertigte die Beschwerdeführerin mit der beruflichen Veranlassung auf Grund der Geschäftsführertätigkeit. Eine genaue Zuordnung zu den Beträgen laut Honorarnoten und erbrachten Leistungen war nicht exakt möglich. Die Anwaltsleistungen wurden durch die Beschwerdeführerin auf Grund der Leistungsbeschreibung in den Honorarnoten und dem offengelegten Mailverkehr großteils nachgewiesen und glaubhaft gemacht. Die Rechtsanwaltsleistungen betrafen folgende Tätigkeiten und Beratungsleistungen in folgenden Angelegenheiten: Mitwirkung bei der Investorensuche und Beurteilung von Kaufangeboten; Abwicklung des Insolvenzverfahrens; Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und Lohnsteuerprüfung (persönliche Haftung der Geschäftsführerin); Geltendmachung privater Darlehensforderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der GmbH; Antrag auf Insolvenzentgelt; Verwertung der betrieblichen Fahrnisse; Vorhalt Finanzamt zu Geschäftsführerhaftung; Zwangsstrafe vom Handelsgericht Wien gegenüber der Geschäftsführerin. Vom Finanzamt wurde der Abzug als Werbungskosten nicht anerkannt, da die Rechtsanwaltskosten der GmbH zuzurechnen sind und nicht in Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit stehen. Die Beschwerdeführerin brachte ein, dass die GmbH mangels Zahlungsfähigkeit keine juristische Beratung erhalten hätte. Alternativ beantragte sie die Anerkennung der Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung.

