Für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen wurde mit Verordnung BGBl II Nr. 71/2021 vom 16.2.2021 ein neuer Umsatzersatz verordnet. Ein Überblick:
Indirekt erheblich betroffene Unternehmer
Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, operative Tätigkeit in Österreich. Das antragstellende Unternehmen erzielt unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mindestens 50 % seiner Umsatzerlöse im November 2019, verglichen mit unveränderter Tätigkeit im November 2020, mit Unternehmen, die direkt von den COVID-Einschränkungen betroffen sind. Das gilt ebenso für den Vergleich Dezember 2019 mit Dezember 2020. Im Anhang 2 zur Verordnung erfolgt die Branchenkategorisierung für indirekt erheblich betroffene Unternehmen.

