EStR, Rz 4534 ff
Ein Verlustvortrag kann grundsätzlich nur von jener Person geltend gemacht werden, die den Verlust erlitten hat (vgl. VwGH vom 4.6.1986, 84/13/0251). Davon bestehen Ausnahmen, wenn sie von einem Gesetz ausdrücklich angeordnet sind (z.B. nach dem Umgründungssteuergesetz).

