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Einbringung von Grund und Boden zum gemeinen Wert, Heft 11/2021

BBi 2021, 2 Heft 11 v. 10.11.2021

Gemäß den Vorschriften von Artikel III des Umgründungssteuergesetzes liegt eine Einbringung vor, wenn Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages in eine Körperschaft übertragen wird. Zum begünstigten Vermögen zählen nur:

Betriebe und Teilbetriebe,

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