Gemäß den Vorschriften von Artikel III des Umgründungssteuergesetzes liegt eine Einbringung vor, wenn Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages in eine Körperschaft übertragen wird. Zum begünstigten Vermögen zählen nur:
Betriebe und Teilbetriebe,
