Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 14.04.2020, RV/5100997/2017, über den Abzug von Kosmetika für die Kosmetikprüfung als Werbungskosten entschieden.
Sachverhalt
Im Einkommensteuerbescheid 2013 der Beschwerdeführerin waren nicht strittige, abzugsfähige Aufwendungen für Vorbereitungskurse Kosmetik und Fußpflege sowie die Prüfungskosten Kosmetik und Fußpflege als Werbungskosten berücksichtigt. Zusätzlich berücksichtigte die Beschwerdeführerin Arbeitsmittel (u.a. Kosmetika, weiße Berufshose) in Höhe von € 1.286,14. Das Finanzamt beurteilte die Arbeitsmittel als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG, da Kosmetikartikel nicht ausschließlich beruflichen Zwecken, sondern auch der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Bei den Kosmetikartikeln handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um so genannte gemischte Aufwendungen mit einer beruflichen und einer privaten Veranlassung. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag begründet, alle Kosmetikartikel für die Prüfung benötigt zu haben, ohne entsprechende Nachweise zu erbringen (außer die Vorlage von Rechnungen und einem Dokument der WKO). Dem Dokument der WKO war zu entnehmen, dass der Prüfungskandidat die Kosten für die benötigten Materialien für die Fachprüfung selbst zu tragen hat.

