BFG vom 24.4.2020, RV/2100163/2018
Gem. § 93 Abs. 1 EStG wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Gem. § 19 Abs. 1 EStG ist ein Betrag dann als zugeflossen zu betrachten, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann.

