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Verdeckte Ausschüttung und Zeitpunkt des Zufließens, Heft 08/2020

BBi 2020, 1 Heft 8 v. 10.8.2020

BFG vom 24.4.2020, RV/2100163/2018

Gem. § 93 Abs. 1 EStG wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

Gem. § 19 Abs. 1 EStG ist ein Betrag dann als zugeflossen zu betrachten, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann.

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