BFG vom vom 27.03.2020, RV/7102256/2016
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (eine GmbH) schloss im Jahr 2010 mit einer Bank einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte ab, um Zinsänderungs-, Währungskurs- und sonstige Kursrisiken im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zu gestalten. Auf Basis dieses Rahmenvertrages wurde im Jahr 2010 ein Währungsswap für CHF (losgelöst von einem Grundgeschäft)

