In Kraft seit 10.1.2020; BGBl I 62/2019. Zur bisherigen Rechtslage siehe den Beitrag in der BBi 06/Juni 2018
Jährliche Meldepflicht für nicht meldebefreite Rechtsträger:
Bisher umfasste die Sorgfaltspflicht der Rechtsträger eine zumindest jährliche Prüfung der Aktualität der an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer. Die Durchführung der Überprüfung war entsprechend zu dokumentieren und die Unterlagen aufzubewahren. Ergab sich keine Änderung, so hatte bisher keine neuerliche Meldung an das Register über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erfolgen.

