Für außerordentliche Einkünfte iSd § 37 Abs. 5 EStG ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Außerordentliche Einkünfte sind nur Veräußerungs- und Übergangsgewinne bei Aufgabe der gesamten Erwerbstätigkeit infolge Tod des Steuerpflichtigen, infolge Auftretens einer geistigen oder körperlichen Behinderung, oder Einstellung des Betriebes nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Erwerbstätigkeit liegt nach dieser Bestimmung nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus der ausgeübten Tätigkeit € 22.000,– und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730,–nicht übersteigen (vgl. EStR Rz 7310). Unter Erwerbstätigkeiten werden nur aktive Tätigkeiten verstanden (daher etwa nicht Pensionseinkünfte, bei Vermietung und Verpachtung, kapitalistischer Beteiligung; vgl. dazu auch EStR Rz 7316 und 7318). Der Hälftesteuersatz wegen altersbedingter Einstellung der Erwerbstätigkeit erfordert darüber hinaus, dass das Anfallen des Veräußerungs- oder Übergangsgewinnes durch die Einstellung der Erwerbstätigkeit bedingt ist oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit stehen muss (EStR Rz 7319).

