Im Zuge des KStR-Wartungserlasses 2019 wurden die Aussagen in den Rz 433 und 1487 zur steuerlichen Zuordnung von Beteiligungen zu Betriebsstätten an das zwischenstaatliche Steuerrecht angepasst. Bis zum KStR-Wartungserlass 2019 war in den KStR Rz 1487 geregelt, dass Beteiligungen stets als gewillkürtes Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet werden können (ohne die Konkretisierung eines funktionalen Zusammenhangs mit der Betriebsstätte).

