Mit Erkenntnis vom 17.9.2018, RV/3100614/2018 hat das BFG entschieden, dass Kursverluste aus der Tilgung von Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht als Werbungskosten bei der Grundstücksveräußerung abzugsfähig sind.
Sachverhalt:
Ein in Italien ansässiger Staatsbürger hatte im Jahr 2004 in Österreich eine Eigentumswohnung gekauft. Die Finanzierung erfolgte mittels eines Schweizer Franken-Kredites.