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Anschaffungsnebenkosten eines Abbauunternehmens, Heft 10/2019

BBi 2019, 2 Heft 10 v. 10.10.2019

(BFG vom 31.7.2019, RV/5100530/2013)

Gemäß § 203 UGB sind Gegenstände des Anlagevermögens unternehmensrechtlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 204 UGB anzusetzen. Steuerrechtlich wird die Bewertung im § 6 EStG folgendermaßen definiert: "Das abnutzbare Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung, anzusetzen."

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