(BFG vom 31.7.2019, RV/5100530/2013)
Gemäß § 203 UGB sind Gegenstände des Anlagevermögens unternehmensrechtlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 204 UGB anzusetzen. Steuerrechtlich wird die Bewertung im § 6 EStG folgendermaßen definiert: "Das abnutzbare Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung, anzusetzen."

