(EStR, Rz 6421a und 6666)
Generell kann die Umsatzsteuer bei den Überschusseinkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung) nach der Brutto- oder Nettomethode ermittelt werden. Bei der Umsatzsteuer-Bruttomethode ist die abziehbare Vorsteuer, die auf Ausgaben entfällt, die verteilt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (z.B. Vorauszahlungen), gesondert als Werbungskosten abzugsfähig (Verteilung des Nettowertes).

