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Vorsteuerberichtigungen als Werbungskosten, Heft 10/2019

BBi 2019, 2 Heft 10 v. 10.10.2019

(EStR, Rz 6421a und 6666)

Generell kann die Umsatzsteuer bei den Überschusseinkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung) nach der Brutto- oder Nettomethode ermittelt werden. Bei der Umsatzsteuer-Bruttomethode ist die abziehbare Vorsteuer, die auf Ausgaben entfällt, die verteilt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (z.B. Vorauszahlungen), gesondert als Werbungskosten abzugsfähig (Verteilung des Nettowertes).

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