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Aufteilung gemischt genutzter Gebäude nach Nutzflächen, Heft 10/2019

BBi 2019, 1 Heft 10 v. 10.10.2019

Anders als bei beweglichen Wirtschaftsgütern besteht bei der gemischten Nutzung von Grundstücken ein Aufteilungsgebot. Werden einzelne Teile betrieblich und andere privat genutzt, so ist die Liegenschaft in einen betrieblichen und privaten Teil aufzuteilen. Ein Gebäude, das zu 40% betrieblich genutzt wird, zählt zu 40% zum Betriebsvermögen und ist entsprechend mit 40% zu bilanzieren. Eine solche Aufteilung ist entsprechend der 80/20-Regel nur dann nicht vorzunehmen, wenn entweder die betriebliche oder private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist, also weniger als 20% beträgt.

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