Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten
Werden betriebliche Fremdwährungsverbindlichkeiten in Euro umgewandelt (konvertiert), liegen Konvertierungsverluste (oder eventuell auch Gewinne) vor, die zur Gänze ausgleichsfähig, somit als Betriebsausgaben abzugsfähig sind bzw. dem normalen ESt-Tarif unterliegen (keine Besteuerung mit dem Sondersteuersatz – EStR Rz 787).

