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Steuer- und Wirtschaftsinformationen in Kürze, Heft 07/2018

BBi 2018, 4 Heft 7 v. 10.7.2018

Vereine und Geselligkeit

Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn der satzungsmäßige Zweck des Rechtsträgers auf die Unterhaltung und Geselligkeit gerichtet ist, außer es sind diese Zwecke nur völlig untergeordnet (VereinsR, Rz 18).

Eine solche völlig untergeordnete Förderung der Geselligkeit ist auch dann noch gegeben, wenn für jedes Vereinsmitglied nicht mehr als € 100,– pro Jahr (brutto) für solche Zwecke, wie z.B. Weihnachtsfeste oder allgemeine Ausflüge, ausgegeben werden.

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