Sorgfaltspflicht der Rechtsträger (Punkt 3)
Die Rechtsträger sind verpflichtet, die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, dass die Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer und ihre Eigentums- und Kontrollstruktur kennen. Das können folgende Maßnahmen sein:

