Altersteilzeit
Altersteilzeitentgelt gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren vollenden (wie bisher), bzw. ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren. (§ 27 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz-Budgetbegleitgesetz 2018/2019)

