Die Abgabenbehörde geht bei der Betrachtung von Rechtsverhältnissen zwischen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschaft infolge des strikten Trennungsprinzips vom Fremdvergleich aus. Rechtsbeziehungen sind fremdüblich, wie unter fremden Dritten abgeschlossen, zu betrachten. Die Abgabenbehörde richtet sich nach der "Angehörigenjudikatur" (Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen) des VwGH. Wird keine Fremdüblichkeit erblickt und werden den Gesellschaftern dadurch Vorteile zugewendet, die einem fremden Dritten nicht gewährt werden, führt dies zur verdeckten Ausschüttung.

