Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde im § 16 Abs. 5 UmgrStrG geregelt, wie vorzugehen ist, wenn seit 1.7.2018 bei der Einbringung eines bebauten Grundstückes der Grund und Boden zurückbehalten werden soll. Im Wartungserlass 2018 zu den Umgründungssteuerrichtlinien wurde diese gesetzliche Regelung in der Rz 694a berücksichtigt. Nachfolgend wird diese Randziffer kurz dargelegt:
Übertragung des Gebäudes mit Baurechtsvertrag

