BFG vom 13.6.2017, RV/7101310/2013
Die steuerliche Gewinnermittlung unterscheidet notwendiges Betriebsvermögen – notwendiges Privatvermögen und gewillkürtes Betriebsvermögen.
Unter notwendigem Betriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter verstanden, die dem Betrieb objektiv dienen und im Eigentum des Unternehmens stehen, wobei wirtschaftliches Eigentum genügt. Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer die positiven Befugnisse wie Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Veräußerung sowie die negativen Befugnisse wie den Ausschluss Dritter von der Sache gleich einem zivilrechtlichen Eigentümer ausübt.

