Für die steuerliche Anerkennung bestimmter Sonderausgaben ist für Zahlungen ab 2017 nicht mehr die Eintragung in die Steuererklärung maßgebend, da ein verpflichtender Informationsaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt wird. Rechtliche Grundlage ist der § 18 Abs. 8 EStG und die dazu ergangene "Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung" (Sonderausgaben-DÜV, BGBl. II Nr 289/2016 idF BGBl II Nr 122/2017).

