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Steuer- und Wirtschaftsinformationen in Kürze, Heft 05/2017

BBi 2017, 3 Heft 5 v. 10.5.2017

Wohnsitzfinanzamt

Der Begriff des Wohnsitzfinanzamtes wurde im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) mit BGBl I Nr. 40 vom 12.4.2017 neu definiert:

Als Wohnsitzfinanzamt gem. § 20 Abs. 1 AVOG gilt ab 1.1.2018 das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 3 des Meldegesetzes) hat. Bisher war nur ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen gilt bzw. galt der überwiegende Aufenthalt.

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