Wohnsitzfinanzamt
Der Begriff des Wohnsitzfinanzamtes wurde im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) mit BGBl I Nr. 40 vom 12.4.2017 neu definiert:
Als Wohnsitzfinanzamt gem. § 20 Abs. 1 AVOG gilt ab 1.1.2018 das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 3 des Meldegesetzes) hat. Bisher war nur ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen gilt bzw. galt der überwiegende Aufenthalt.

