Für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten kann gemäß § 4 der Barumsatzverordnung eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen werden. Es besteht auch keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, wenn die Gegenleistung für die jeweiligen Umsätze € 20,– nicht übersteigt. Diese Regelungen gelten für Automaten, die nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen wurden. Automaten mit Einzelumsätzen von mehr als € 20,– und mit einer Inbetriebnahme nach dem 31.12.2015 fallen ab 1.1.2017 unter die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

