Ausländischer Arbeitgeber
Ausländische Arbeitgeber haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie inländische Arbeitgeber, sobald sich im Inland eine Betriebsstätte befindet. D.h., weder die Staatsangehörigkeit noch der Wohnsitz, der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung des Arbeitgebers haben eine Bedeutung. Es kommt auf das Vorliegen einer Betriebsstätte an.

