Bei der Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1 bis 3 EStG (EStR, Rz 4100 ff) handelt es sich um eine vereinfachte Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken gem. § 30 Abs. 1 EStG sind gesondert neben der Basispauschalierung nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 3a EStG zu ermitteln. Sie sind daher nicht bei der Bemessungsgrundlage des Betriebsausgabenpauschales zu berücksichtigen.

