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Innenfinanzierungsverordnung, Heft 06/2016

BBi 2016, 2 Heft 6 v. 10.6.2016

Die Einlagenrückzahlung gem. § 4 Abs. 12 EStG ermöglicht bei offenen Ausschüttungen ein Wahlrecht zwischen einer Gewinnausschüttung und einer Einlagenrückzahlung. Voraussetzung dafür, dass dieses Wahlrecht ausgeübt werden kann, ist, dass sowohl der Einlagenstand als auch das Innenfinanzierungskonto dementsprechend positiv sind.

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