Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 beträgt ab dem 1.1.2016 der Grundanteil bei Einkünften aus Vermietungen 40 % der Anschaffungskosten und der Gebäudeanteil 60 % der Anschaffungskosten (pauschales Aufteilungsverhältnis bei außerbetrieblichen Einkünften; § 16 Abs. 1 Z 8 lit d EStG). Die pauschale Aufteilung der Anschaffungskosten kommt grundsätzlich bei angeschafften bebauten Grundstücken zur Anwendung. Wird der unbebaute Grund angeschafft und das Gebäude selbst hergestellt, stellen die Herstellungskosten die Anschaffungskosten des Gebäudes dar und die Anschaffungskosten des unbebauten Grundes den Grundanteil. Die pauschale gesetzliche Aufteilung kommt nicht zur Anwendung, wenn die tatsächlichen Verhältnisse eindeutig ersichtlich vom pauschalen Aufteilungsverhältnis abweichen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, in der der Grundanteil abweichend von den 40 % festgelegt werden kann. Der abweichende Grundanteil soll sich dabei an der Lage oder der Art der Bebauung des vermieteten Grundstückes orientieren und somit unterschiedliche örtliche oder bauliche Verhältnisse berücksichtigen. Diese Grundanteilverordnung (GrundanteilV) 2016 wurde am 3. Mai 2016 veröffentlicht.

