Die Einlagenrückzahlung gem. § 4 Abs. 12 EStG ermöglicht bei offenen Ausschüttungen ein Wahlrecht zwischen einer Gewinnausschüttung und einer Einlagenrückzahlung. Voraussetzung dafür, dass dieses Wahlrecht ausgeübt werden kann, ist, dass sowohl der Einlagenstand als auch das Innenfinanzierungskonto dementsprechend positiv sind.

