Ob Instandsetzung oder Instandhaltung vorliegt, ist bei der Vermietung von Wohnungen bedeutsam. Bei einer Wohnungsvermietung, also nicht bei einem Geschäftslokal, muss der Instandsetzungsaufwand auf 15 Jahre verteilt werden (§ 28 Abs. 2 EStG). Sollte eine Liegenschaft aus Wohnungen und aus Geschäftslokalen bestehen, dann ist Instandsetzungsaufwand, der die allgemeinen Teile der Liegenschaft betrifft, nach einem Flächenschlüssel aufzuteilen, außer die Geschäftslokale machen weniger als 20% der Gesamtfläche des Gebäudes aus (EStR 6472).

