Mit dem AbgÄG 2014 kam es für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden und vor dem 31.12.2016 beginnen, zu folgenden Änderungen (EStR 2000, Rz 3845):
Als deckungsfähige Wertpapiere sind nur mehr Wohnbauanleihen geeignet.Körperlich abnutzbare Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden, müssen im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei ausgewiesen werden.
