Bereits seit 1.1.2010 waren nach Ansicht der Finanzverwaltung bestimmte höchstpersönliche Einkünfte, die über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft abgerechnet wurden, nicht dieser, sondern dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft zuzurechnen (EStR 2000, Rz 104). Laut VwGH vom 4.9.2014, 2011/15/0149 und im fortgesetzten Verfahren BFG 12.2.2015, RV/5101451/2014 kann eine Einkünftezurechnung an den Gesellschafter der zwischengeschalteten GmbH nur dann vorgenommen werden, wenn ein Missbrauch gem. § 22 BAO vorliegt. Werden daher beachtliche außersteuerliche Gründe für die "Zwischenschaltung" der GmbH genannt (Sicherung des Unternehmensfortbestandes, Motive zur Neugestaltung der beruflichen Zukunft der Geschäftsführer), sind die Einkünfte der GmbH zuzurechnen.

