Das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 EStG) ist maßgeblich für die Gewinnermittlung des E-A-Rechners (§ 4 Abs. 3 EStG) und für die Überschussermittlung bei den außerbetrieblichen Einkünften. Demgegenüber gilt für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung das Realisationsprinzip: Bei der Bilanzierung ist bereits die Entstehung eines durchsetzbaren Anspruchs für oder gegen den Unternehmer im Rechnungswesen zu erfassen und nicht erst die Liquidation (Bezahlung) dieses Anspruchs. Schwebende Geschäfte, also Geschäfte, die noch von keiner der Vertragsparteien erfüllt worden sind, werden nicht bilanziert.

