Die Zahlungen bestimmter Sonderausgaben sind durch das Steuerreformgesetz 2015/16 ab dem Jahr 2017 von der empfangenden Stelle verpflichtend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Ab der Veranlagung 2017 können derartige Sonderausgaben grundsätzlich steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn diese an das Finanzamt gemeldet werden. Bis zur Veranlagung 2017 konnten Sonderausgaben ausschließlich durch die Eintragung in der Steuererklärung abgesetzt werden. Auf der Homepage des BMF wurden Fragen und Antworten zur automatischen Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben veröffentlicht, die in diesem Artikel zusammengefasst werden.

