Für Zwecke der Einstufung einer Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft als Einlagenrückzahlung oder als offene Ausschüttung ist gem. § 4 Abs. 12 EStG sowohl ein Einlagenevidenzkonto als auch ein Innenfinanzierungs-Evidenzkonto zu führen.
Für Zwecke der Einstufung einer Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft als Einlagenrückzahlung oder als offene Ausschüttung ist gem. § 4 Abs. 12 EStG sowohl ein Einlagenevidenzkonto als auch ein Innenfinanzierungs-Evidenzkonto zu führen.
