AfA bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen
Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen (Schenkung, Erbschaft), so gilt das Prinzip der Buchwertfortführung. Wird der Betrieb unterjährig übertragen, kann im Jahr der Übertragung nicht mehr als eine Jahres-AfA abgesetzt werden. Es bestehen lt. EStR Rz 3132 keine Bedenken, wenn die Jahres-AfA aliquot beim Rechtsvorgänger und beim Rechtsnachfolger abgesetzt wird.

