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Steuer- und Wirtschaftsinformationen in Kürze, Heft 07/2015

BBi 2015, 4 Heft 7 v. 10.7.2015

AfA bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen

Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen (Schenkung, Erbschaft), so gilt das Prinzip der Buchwertfortführung. Wird der Betrieb unterjährig übertragen, kann im Jahr der Übertragung nicht mehr als eine Jahres-AfA abgesetzt werden. Es bestehen lt. EStR Rz 3132 keine Bedenken, wenn die Jahres-AfA aliquot beim Rechtsvorgänger und beim Rechtsnachfolger abgesetzt wird.

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