Kapitalgesellschaften werden gemäß § 221 UGB an Hand der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse und der Anzahl der Arbeitnehmer in Kleinstgesellschaften, kleine, mittelgroße und große Gesellschaften unterteilt. In diesem Artikel werden bereits die Größenmerkmale nach § 221 UGB und die Rechtsfolgen in der Fassung des RÄG 2014 behandelt. Durch das RÄG 2014 wurden die Schwellenwerte zur Eingliederung der Größenklassen erhöht und es wurde eine "neue" Größenklasse "Kleinstkapitalgesellschaften" geschaffen.

