Ein Personengesellschafter kann aus der Personengesellschaft entgeltlich entweder gegen Abtretung seines Anteiles an die bisherigen Altgesellschafter oder gegen Veräußerung seines Anteiles an einen neu in die Gesellschaft eintretenden Gesellschafter ausscheiden. Daneben ist auch noch ein unentgeltliches Ausscheiden – insbesondere bei Abtretung an Familienangehörige durch Schenkung oder im Erbwege – möglich. In der Ausgabe BBi 2/2015 wurde das Ausscheiden eines lästigen Gesellschafters dargestellt.

