Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, das am 20.7.2015 in Kraft tritt und im wesentlichen auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2015 beginnen, hat unter anderen Änderungen den § 208 Abs. 2 UGB abgeschafft. Gemäß dieser Bestimmung darf von einer Zuschreibung auf ein Wirtschaftsgut abgesehen werden, wenn ein niedrigerer Wertansatz dieses Wirtschaftsgutes bei der steuerlichen Gewinnermittlung unter der Voraussetzung beibehalten werden kann, dass er auch im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss beibehalten wird. Das bedeutete im Ergebnis auch unternehmensrechtlich ein Aufwertungswahlrecht, welches durch das RÄG 2014 durch eine Zuschreibungsverpflichtung abgelöst wird.

