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Negatives Eigenkapital und Angaben im Anhang nach § 225 UGB, Heft 01/2015

BBi 2015, 3 Heft 1 v. 10.1.2015

Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, ist es gemäß § 225 Abs. 1 1. Satz UGB als negatives Eigenkapital zu bezeichnen. Das Eigenkapital umfasst nach § 224 Abs. 3 UGB das Nennkapital, die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen sowie den Bilanzgewinn/-verlust. Im Anhang ist anzugeben, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs. 1 2. Satz UGB).

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