Mit diesem am 11.12.2014 beschlossenen Gesetz wurden u.a. Änderungen des EStG vorgenommen.
Folgende Änderungen betreffen die steuerliche Gewinnfeststellung:
Arbeitsgemeinschaften gelten nur dann als anteilige Betriebsstätten der Mitglieder, wenn ein einziger Werkvertrag vorliegt und der Auftragswert netto € 700.000,– nicht übersteigt. In den anderen Fällen (wiederholte Werkverträge, Umsatz über € 700.000,–) erfolgt ein Feststellungsverfahren mit bescheidmäßiger Gewinn- bzw. Verlustfeststellung und -aufteilung (§ 2 Abs. 4 letzter Satz EStG).
