Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 kommt es zur Beschränkung der Barzahlung für Bauleistungen und Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft.
Abzugsverbot von Barzahlungen für Bauleistungen (§ 20 Abs. 1 Z 9 EStG)
Barzahlungen für Bauleistungen im Sinne des § 82a EStG mit einem Entgeltsbetrag von mehr als € 500,– zählen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen.

