Baugerüste – keine geringwertigen Wirtschaftsgüter
Bei Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand der Aufbau und Verleih von Fassadengerüsten darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass so genannte Sachgesamtheiten, also Gerüsteinheiten vorliegen, die die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschreiten. Über solche Einheiten wird überwiegend einheitlich disponiert, es liegen daher keine isolierten Einzelgegenstände vor.

