Die Nachentrichtung von GSVG-Beiträgen auf Grund bisher zu niedriger Beitragszahlungen ist eine Verpflichtung, die steuerlich bereits im betreffenden Jahresabschluss berücksichtigt werden kann bzw. passiviert werden muss, wenn mit solchen Rückstellungsbildungen bereits begonnen wurde (EStR Rz 3478a).

