(§ 6 Z 2 lit.c EStG 1988)
Entsprechend der Neuordnung der Kapitalvermögensbesteuerung durch das BBG 2011 unterliegen betriebliche und außerbetriebliche Kapitalanlagen in der Regel sowohl hinsichtlich ihrer Früchte als auch hinsichtlich ihrer Substanz dem besonderen Steuersatz von 25%.

