§ 6 EStG normiert als eigenständige ertragsteuerliche Bewertungsvorschrift die für die Gewinnermittlung im Bereich der betrieblichen Einkünfte anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe. Danach sind gem. § 6 Z 1 EStG Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA gem. §§ 7 und 8 EStG, anzusetzen. Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind gem. § 6 Z 2 lit. a EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (zu den Begriffen und zum Umfang der Anschaffungs- und Herstellungskosten siehe EStR Rz 2164 bis 2229).

